Wallbox, Wärmepumpe, Speicher: Pflichten, Schwellwerte und Kaskadenschaltung
§14a des Energiewirtschaftsgesetzes ermöglicht Netzbetreibern, bestimmte Verbrauchseinrichtungen netzorientiert zu steuern. Im Gegenzug erhalten Betreiber eine Reduzierung der Netzentgelte. Seit dem BKV-Beschluss BK6-22-300 ist die Regelung für neue Anlagen verbindlich.
Der Netzbetreiber kann die Leistung auf einen Mindestbezug von 4,2 kW drosseln (nicht abschalten). Die Steuerung erfolgt über einen separaten RSE im §14a-Kreis. Bei dynamischem Lastmanagement (z.B. im Ladepark) wird der Gesamtverbrauch über einen Summenstromwandler am NAP überwacht.
Bei der Kaskadenschaltung sitzt ein zusätzlicher Zähler (Z_SteuVE) zwischen dem Haupt-Bezugszähler (Z1) und den steuerbaren Verbrauchern. Die Topologie im Schaltplan: WR → Schutz → EnFluRi → Z1 → Haus-UV → Z2/SteuVE → §14a-Abzweig → RSE → HAK → Netz.
Seit VDE-AR-N 4105:2024-10 gelten rückspeisefähige Ladeeinrichtungen (V2G/V2H) als Speicher. Damit addiert sich ihre Scheinleistung zur Gesamtleistung der Erzeugungsanlage — relevant für die Leistungsstufe und den NA-Schutz.
Ladeeinrichtungen mit einer Gesamtleistung >12 kVA sind nach VDE-AR-N 4100 / NAV §19 zustimmungspflichtig beim Netzbetreiber. Bei mehreren Wallboxen zählt die Summenleistung — ein Ladepark mit 3× 11 kW = 33 kW erfordert immer eine Zustimmung.