§14a EnWG — Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wallbox, Wärmepumpe, Speicher: Pflichten, Schwellwerte und Kaskadenschaltung

Was regelt §14a EnWG?

§14a des Energiewirtschaftsgesetzes ermöglicht Netzbetreibern, bestimmte Verbrauchseinrichtungen netzorientiert zu steuern. Im Gegenzug erhalten Betreiber eine Reduzierung der Netzentgelte. Seit dem BKV-Beschluss BK6-22-300 ist die Regelung für neue Anlagen verbindlich.

Welche Geräte fallen unter §14a?

Schwellwert 4,2 kW: Geräte mit einer Anschlussleistung ≤4,2 kW fallen nicht unter die §14a-Pflicht und benötigen keine separate Steuereinrichtung.

Steuerungsarten

Der Netzbetreiber kann die Leistung auf einen Mindestbezug von 4,2 kW drosseln (nicht abschalten). Die Steuerung erfolgt über einen separaten RSE im §14a-Kreis. Bei dynamischem Lastmanagement (z.B. im Ladepark) wird der Gesamtverbrauch über einen Summenstromwandler am NAP überwacht.

Messkonzept Kaskade

Bei der Kaskadenschaltung sitzt ein zusätzlicher Zähler (Z_SteuVE) zwischen dem Haupt-Bezugszähler (Z1) und den steuerbaren Verbrauchern. Die Topologie im Schaltplan: WR → Schutz → EnFluRi → Z1 → Haus-UV → Z2/SteuVE → §14a-Abzweig → RSE → HAK → Netz.

V2G-Wallboxen als Speicher

Seit VDE-AR-N 4105:2024-10 gelten rückspeisefähige Ladeeinrichtungen (V2G/V2H) als Speicher. Damit addiert sich ihre Scheinleistung zur Gesamtleistung der Erzeugungsanlage — relevant für die Leistungsstufe und den NA-Schutz.

Wallbox >12 kVA: NB-Zustimmung

Ladeeinrichtungen mit einer Gesamtleistung >12 kVA sind nach VDE-AR-N 4100 / NAV §19 zustimmungspflichtig beim Netzbetreiber. Bei mehreren Wallboxen zählt die Summenleistung — ein Ladepark mit 3× 11 kW = 33 kW erfordert immer eine Zustimmung.

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